AGB Privatkunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnenwende2020 GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich
1.1. Für alle gegenwärtigen Aufträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Sonnenwende2020 GmbH („Auftragnehmer“) und seinen Vertragspartnern („Auftraggeber“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung neben den gesonderten vertraglichen Vereinbarungen.
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit bereits zurückgewiesen und nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die vorgenannte Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht auch weiterhin, wenn trotz positiver Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbracht werden. Mit der Annahme unserer Leistung gelten auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
1.3. Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen, weitergehende Vereinbarungen gleich ob mündlich oder in Textform vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Sämtliche Rechtsgeschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.
1.5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Untergrund, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, eine Tragkraft von mindestens 20 kg/m2 Belastung aufweist. der Auftraggeber sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
2. Vertragsschluss
2.1. Jedes Angebot des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit, der Klärung mit dem ausführenden Elektriker und der Netzzusage des zuständigen Energieversorgers.
2.2. Jedes Angebot des Auftragnehmers steht weiter unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Lieferung durch dessen Zulieferer. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.
2.3. Sämtliche im Angebot gemachten Angaben, wie etwa Abmessungen, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen, Pläne und Zeichnungen und ähnliches sind nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Sie sind allerdings nur annähernd bleiben insoweit unverbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Hierin ist keine Beschaffenheitsgarantie zu sehen.
2.4. Handelsübliche Abweichungen die aufgrund Gesetz, behördliche Anweisung oder technische Verbesserung erfolgen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Zugesicherte Eigenschaften, Haltbarkeits-oder Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart worden sein.
3. Lieferung
3.1. Angaben zur Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2. Von uns im Angebot angegebene oder verbindlich vereinbarte Lieferzeiten setzen voraus, dass der Auftraggeber seinerseits sämtliche zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben sowie Pläne, vollständige technische Anforderungen und für die Leistungserbringung notwendige Angaben zur Verfügung gestellt hat, die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten hat und allen sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen ist. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die angegebenen Fristen um die Dauer des jeweiligen Eingangs der entsprechenden Unterlagen/Informationen.
3.3. Die Frist zur Lieferung verlängert sich darüber hinaus angemessen in Fällen höherer Gewalt und aller unvorhergesehenen, erst nach Vertragsabschluss eingetretenen Leistungshindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, darunter fallen insbesondere auch behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Störungen der Verkehrswege, Schadprogramme und Angriffe Dritter auf die benötigten IT-Systeme, nationale wie internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Embargo etc.) sowie die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von uns. Dies gilt auch in Fällen, in denen wir uns bereits in Verzug befinden; das Vorliegen entsprechender Hindernisse wird unverzüglich mitgeteilt. Ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung zur Lieferung nicht, wenn der Auftragnehmer seinerseits beim Zulieferer ordnungsgemäß bestellt hat, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden ist (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist weiterhin, dass der Auftragnehmer die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat und den Auftraggeber über diesen Umstand unverzüglich informiert hat. Zudem darf der Auftragnehmer nicht das Risiko der Beschaffung der bestellten Ware übernommen haben. Bei entsprechender Nichtverfügbarkeit der Ware werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.
3.4. Bei Verzögerungen im Sinne der vorgenannten kann der Auftraggeber verlangen, dass wir uns darüber erklären, ob wir innerhalb angemessener Nachfrist liefern wollen oder zurücktreten. Erfolgt eine entsprechende Erklärung nicht unverzüglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Im Falle des Rücktritts sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit. Diese Möglichkeit steht uns auch zu, falls die Hindernisse im Sinne der vorgenannten Ziffer beim Auftraggeber eintreten.
4. Preise
4.1. Soweit sich aus dem Angebot (unverbindlich und verbindlich) nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise in EURO und enthalten die Lieferung ab Werk bzw. Lager inklusive Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2. Sonnenwende2020 GmbH ist berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn Sonnenwende2020 im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Lieferdatum im Rahmen einer allgemeinen Preiserhöhung den Preis für einen oder mehrere der vom Kunden gekauften Artikel erhöht. In diesem Fall ist Sonnenwende2020 GmbH berechtigt, den mit dem Kunden für den oder die von der allgemeinen Preiserhöhung betroffenen Artikel vereinbarten Preis zu erhöhen. Für den Fall, das Sonnenwende2020 von dieser Möglichkeit zur Preiserhöhung Gebrauch machen will, hat Sonnenwende2020 dem Kunden den neuen Preis spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Lieferdatum in Textform mitzuteilen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. 70 % des Rechnungsbetrages sind sofort nach Rechnungserhalt als Anzahlung fällig. Der Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter technischer Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer fällig.
5.2. Bei vollständiger Erfüllung der vorgenannten Anzahlung bis zu zehn Tagen vor Lieferung wird ein Skonto von 2 % gewährt.
5.3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Geldeingang ist das Datum, an dem die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
5.4. Ist für uns die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann die Leistung von einer Zahlung Zug-um-Zug oder eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Rechte bleibt unberührt.
5.5. Die Aufrechnung ist nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen von uns schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen kann nur im Hinblick auf solche Ansprüche geltend gemacht werden, die sich unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum.
6.2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Ware nach Mahnung zurückzunehmen, und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
6.3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit Eigentum des Auftraggebers oder eines Dritten verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Miteigentümer. Führt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu einem Alleineigentum des Auftraggebers, so überträgt uns der Auftraggeber schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Ware unter Eigentumsvorbehalt zu dem anderen Eigentum im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die nach den vorstehenden Regelungen in unserem Eigentum oder zumindest Miteigentum stehende Sache hat der Vertragspartner unentgeltlich zu verwahren.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Wir haften für Sachmängel wie folgt:
7.1.1. Bestellte und mangelfrei gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.
7.1.2. Die Ware gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber auf unser Verlangen hin eine unverzügliche sachgerechte Prüfung des Mangels nicht ermöglicht.
7.1.3. Ausgenommen von der Haftung für Sachmängel sind von uns nicht zu vertretende Schäden und Mängel, insbesondere auch durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Anwendung durch den Auftraggeber oder durch unsachgemäßen Betrieb oder Wartung der Ware, eigenmächtige Änderungen an der Ware, natürlicher Verschleiß, Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie höhere Gewalt. Wir haften auch nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf Plänen oder Materialvorgaben beruhen, die der Auftraggeber vorgeschrieben hat.
7.1.4. Wir haften für Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen nur in den Fällen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir für die Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Wir haften für die schuldhafte Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie und wesentliche Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei wesentliche Vertragspflichten solche sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.
7.2. Die Gewährleistungsfrist auf Montageleistungen und Montagematerial beträgt 24 Monate. Hiervon unberührt bleibt eine Garantie des Herstellers.
7.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber zu verschulden hat, weil er seine Mitwirkungspflichten, insbesondere in Hinblick auf Vorarbeiten und die Tragkraft des Untergrundes, nicht erfüllt hat.
8. Datenschutz
Wir speichern und Nutzen personenbezogener Daten des Auftraggebers zur Abwicklung der Vertragsbeziehung. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig, werden Vertragsdaten zum Zwecke interner Prüfung der Bonität an Dritte übermittelt, deren Ergebnis auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Daten werden darüber hinaus zur Pflege der Kundenbeziehung verwendet, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht im Übrigen werden die Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts eingehalten.
9. Schlussbestimmungen
Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in dem Vertrag sind nach dem beiderseitigen Interesse der Vertragspartner zu behandeln und auszulegen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Version 1.5 / Stand 12.12.2022