Unternehmen, Freiberufler und mittelständische Betriebe, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 in Photovoltaikanlagen investieren, profitieren derzeit von besonders attraktiven steuerlichen Vorteilen. Die Abschreibung einer PV-Anlage kann jetzt deutlich höher ausfallen – dank des neuen steuerlichen Investitionsboosters.
Warum jetzt in eine gewerbliche Photovoltaikanlage investieren?
Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem Investitionsbooster zugestimmt – einem zeitlich befristeten Steuerpaket zur Förderung klimafreundlicher Investitionen. Damit werden Photovoltaikanlagen, Speicherlösungen und Fahrzeuge als bewegliche Wirtschaftsgüter besonders begünstigt. Wichtig: Die PV-Anlage muss gewerblich betrieben und als bewegliches Wirtschaftsgut (z. B. auf einem demontierbaren Gewerbedach) klassifiziert sein.
Degressive Abschreibung (AfA) für PV-Anlagen – mehr Liquidität im ersten Jahr
Mit der degressiven Abschreibung können Unternehmen ihre Investitionskosten für gewerbliche Solaranlagen jetzt deutlich schneller steuerlich geltend machen:
- Bis zu 15 % degressive AfA pro Jahr – das ist dreimal höher als die übliche lineare Abschreibung (5 % jährlich).
- Gilt nur für bewegliche gewerbliche PV-Anlagen (z. B. auf demontierbaren Gewerbedächern).
- Keine Förderung für private, fest installierte Anlagen oder Balkon-Kraftwerke.
- Förderfähig sind nur Anlagen, die bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder in Betrieb genommen werden.
Diese Regelung führt zu einem starken Liquiditätsvorteil und verkürzt die Amortisationszeit einer Photovoltaikanlage erheblich.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG – bis zu 55 % im ersten Jahr abschreiben
Kleine Unternehmen mit einem Vorjahresgewinn unter 200.000 € haben außerdem Anspruch auf eine zusätzliche Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Diese kann innerhalb von fünf Jahren bis zu 40 % der Investitionskosten betragen. Zusammen mit der degressiven Abschreibung lassen sich so im ersten Abschreibungsjahr bis zu 55 % sofort steuerlich geltend machen.
Tipp: In Bundesländern wie Bayern kann diese steuerliche Förderung mit regionalen Förderprogrammen für Photovoltaik kombiniert werden.
Praxisbeispiel für die Abschreibung einer gewerblichen PV-Anlage
Ein Unternehmen investiert 60.000 € in eine gewerbliche PV-Dachanlage:
Jahr | Degressive AfA (15 %) | Sonderabschreibung § 7g (40 %) | Abschreibung gesamt | Steuerersparnis (45 %) | Restbuchwert |
1 | 9.000 € | 24.000 € | 33.000 € | 14.850 € | 27.000 € |
2 | 4.050 € | – | 4.050 € | 1.823 € | 22.950 € |
3 | 3.443 € | – | 3.443 € | 1.550 € | 19.507 € |
Im Vergleich zur linearen Abschreibung (nur ca. 2.500 € im ersten Jahr) bedeutet das einen erheblichen Liquiditätsvorteil.
Vorteile für Unternehmen im Überblick
- Sofortige Liquiditätssteigerung durch hohe Erstabschreibungen.
- Schnellere Amortisation der Anlage.
- Kapital für weitere Investitionen bleibt im Unternehmen.
- Stromkosten senken und ESG-Ziele erreichen.
- Strategische Steuerplanung durch Kombination von Abschreibungsarten.
- Synergien mit Förderungen für E-Mobilität und Speicherlösungen.